Allgemeine Geschäftsbedingungen der TARADOR GmbH

§ 1 Geltungbereich der Bedingungen, Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 I BGB.

2. Sämtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen der TARADOR GmbH (im Folgenden: TARADOR) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichende oder für TARADOR ungünstige ergänzende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen.

3. Neben den AGB gelten bei Lieferung von Standard-Software bzw. Softwareprodukten Dritter ergänzend und vorrangig deren etwaig bestehende Lizenz- und Geschäftsbedingungen für Endnutzer.

4. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie durch TARADOR schriftlich bestätigt werden.

5. Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden dem Kunden bei Dauerschuldverhältnissen schriftlich unter Kennzeichnung der geänderten Bestimmungen mitgeteilt und gelten als vereinbart, wenn der Kunde das Dauerschuldverhältnis fortsetzt, ohne innerhalb angemessener Frist zu widersprechen.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen, Annahmen

1. Die Angebote der TARADOR sind freibleibend und unverbindlich.

2. Annahmeerklärung und Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch die Rechnung ersetzt werden.

3. Dem Kunden überlassene Unterlagen, Datenträger, Dokumentationen, Kalkulationen und Abbildungen behält sich TARADOR Eigentums- und Urheberrechte vor.
Sie dürfen nicht für vertragsungemäße Zwecke benutzt und Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses oder soweit der vertragliche Nutzungszweck erfüllt ist, sind sie TARADOR unverzüglich frei Haus zurückzugeben.

4. Der Kunde ist verpflichtet, Angebote der TARADOR sorgfältig auf Zweckmäßigkeit und Richtigkeit zu prüfen.

5. TARADOR ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.

§ 3 Beschaffenheit von Waren oder Leistungen

1. Durch TARADOR gelieferte Waren sind ausschließlich für die Nutzung durch Unternehmer bestimmt.

2. Durch TARADOR veröffentlichte Aussagen (z. B. in Preislisten, Werbung, Prospekten und Abbildungen) über Eigenschaften gehören nur zur Beschaffenheit, wenn sie im Vertrag vereinbart sind.

3. Erstellt oder verändert TARADOR aufgrund von Vorgaben des Kunden Ware, so besteht für TARADOR ohne gesonderte Vereinbarung keine Verpflichtung, diese Vorgaben zu überprüfen. Dem Kunden stehen keine Ansprüche wegen Mängeln zu, die auf diese Vorgaben oder vom Kunden verwendete von Dritten gelieferte Hard- oder Software zurückzuführen sind.

4. TARADOR behält sich handelsübliche technische Änderungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Kunde nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.

§ 4 Gesonderte Bedingungen für Software

1. TARADOR liefert, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Standardprodukte, die nicht für die individuellen Bedürfnisse des Kunden hergestellt werden. Der Kunde stimmt darin überein, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Standardprodukte für alle Anwendungsbedingungen fehlerfrei zu entwickeln.

2. Führt TARADOR Softwareinstallationen durch, so sorgt der Kunde dafür, dass die ihm mitgeteilten Anforderungen an die Umgebung (z. B. Hardware oder Verkabelung) erfüllt sind.

3. Vor jeder Installation sorgt der Kunde für die Sicherung aller seiner Daten.

4. Ist Standardsoftware dritter Hersteller Liefergegenstand, so gelten dessen Nutzungsbedingungen und TARADOR ist lediglich Vermittler. Der Lizenzvertrag wird direkt zwischen diesem Hersteller und dem Kunden geschlossen.

§ 5 Preise

1. Alle Preise gelten in EURO ab Lager Potsdam zuzüglich Versand-, Versicherungs- und Verpackungskosten sowie der bei Lieferung gültigen Umsatzsteuer inklusive Originalverpackung.

2. Soweit nichts anderes angegeben, hält sich TARADOR an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 1 Tag ab Abgabeerklärung gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

§ 6 Lieferfristen

1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Durch TARADOR angegebene Lieferfristen und -termine, stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von TARADOR durch ihre Lieferanten.

2. Von TARADOR nicht zu vertretende Leistungshindernisse führen zu einer entsprechenden Verlängerung der Leistungsfrist (hierzu zählen insbesondere Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse, Naturkatastrophen, Verkehrs- oder Betriebsstörungen, Nichterteilung von Aus-, Ein- oder Durchfuhrgenehmigungen, behördliche Anordnungen, Streik). TARADOR ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn das Leistungshindernis auf unbekannte Zeit fortbesteht und der Vertragszweck gefährdet ist. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate, ist der Kunde berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

3. Eine Verlängerung der Leistungsfrist kann ebenfalls eintreten, solange die Parteien über eine Änderung der Leistung verhandeln oder TARADOR ein Nachtragsangebot aufgrund von nicht zutreffenden Annahmen, die Vertragsbestandteil geworden sind, unterbreitet.

4. TARADOR ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Dabei gilt jede Teillieferung und Teilleistung als selbständige Leistung.

§ 7 Gefahrenübergang

1. Die Lieferung erfolgt ab Lager Potsdam. Eine mögliche Übernahme der Transportkosten durch TARADOR hat keinen Einfluß auf den Gefahrenübergang.

2. Die Gefahr des Untergangs und der Verschlechterung geht mit Auslieferung an die mit der Versendung beauftragte Person oder Anstalt auf den Kunden über.

§ 8 Gewährleistung

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Auslieferung.

2. Verschleißerscheinungen und die Folgen unsachgemäßer Lagerung oder Benutzung der Ware seitens des Kunden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche bestehen ferner nicht für Verschleißteile wie Akkus, Druckköpfe, Farbbänder, Typenräder, Toner und andere Verschleißmaterialien.

3. Die Gewährspflicht erlischt, wenn der Kunde TARADOR offensichtliche Mängel nicht innerhalb einer Woche nach Eintreffen der Ware schriftlich anzeigt.

4. Soweit dem Kunden zumutbar, hat dieser TARADOR die Gelegenheit zur mehrfachen Mängelbeseitigung zu geben. Dabei beschränkt sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Reparatur. TARADOR übernimmt keine Haftung für verlorengegangene Daten.

5. Durch Austausch von Teilen oder ganzen Geräten werden keine neuen Gewährleistungsansprüche oder -fristen begründet.

6. Schlägt die Nachbesserung nach angemessener Frist wiederholt fehl, steht dem Kunden ein uneingeschränkter Wandlungs- bzw. Minderungsanspruch zu.

7. Gewährleistungsansprüche gegen TARADOR sind nicht abtretbar und stehen nur dem unmittelbaren Kunden zu.

8. Die TARADOR tritt ihre Gewährleistungsansprüche, die sie gegenüber ihren Vorlieferanten hat, an den Kunden ab. Etwaige Gewährleistungsansprüche, die von den Kunden gegen TARADOR geltend gemacht werden, sind von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme der Lieferanten der TARADOR abhängig. TARADOR ist nur bei erfolgloser vorheriger gerichtlicher Inanspruchnahme gegen die Vorlieferanten gewährleistungspflichtig.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. TARADOR behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind.

2. Bei Weiterveräußerung der Vorbehaltsware durch den Kunden tritt er hiermit der TARADOR bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Dritte entstehen.

3. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung in Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Kunden stehen, veräußert, so tritt der Kunde jetzt schon die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in voller Höhe an TARADOR ab. Wird Vorbehaltsware vom Kunden nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht TARADOR gehörender Ware veräußert, so tritt der Kunde bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab.

4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug oder erfüllt er sonstige wesentliche vertragliche Verpflichtungen schuldhaft nicht, ist TARADOR berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzuverlangen oder ggf. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch TARADOR liegt kein Rücktritt vom Vertrag vor, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

§ 10 Zahlung

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen per Vorauskasse ohne Skontoabzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn TARADOR über den Betrag verfügen kann.

2. TARADOR ist berechtigt, Zahlungen des Kunden auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist TARADOR berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

3. Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so ist TARADOR berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Weist der Kunde eine geringere Belastung nach, sind die Zinsen niedriger anzusetzen.

§ 11 Abtretung, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Die Abtretung der gegen TARADOR gerichteten Ansprüche ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Anwendungsbereich des § 354 HGB.

2. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aus dem selben Rechtsverhältnis berechtigt.

§ 12 Haftungsbeschränkung

1. Soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt, sind Schadensersatzansprüche gegen TARADOR, als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen aus Unmöglichkeit der Leistung aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden und im Falle des Verzuges durch TARADOR.

2. Ersatzfähig ist jeweils nur der vorhersehbare Schaden. TARADOR haftet nicht für die Wiederbeschaffung von Daten, für Mängel, die auf fehlerhafte Informationen, Unterlagen oder Materialien des Kunden zurückgehen, für ausgebliebene Leistungsergebnisse des Einsatzes von EDV-Anlagen, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Folgeschäden.

3. Der Kunde ist gehalten, durch die technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren eigenen Maßnahmen daran mitzuwirken, die Entstehung des Schadens zu verhindern oder den Schadensumfang zu begrenzen. Hierzu gehört insbesondere eine regelmäßige Datensicherung.

§ 13 Datenschutz

TARADOR wird die vereinbarten Anforderungen des Kunden an Datenschutz und Datensicherheit erfüllen. Die Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten. Soweit TARADOR im Rahmen der Erbringung seiner Leistungen personenbezogene Daten verarbeitet, wird TARADOR ausschließlich im Auftrag des Kunden tätig. Die Parteien treffen hierzu eine gesonderte schriftliche Vereinbarung zur Auftragsdatenvereinbarung.

§ 14 Geheimhaltung

Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche ihm im Zusammenhang mit den Lieferungen von TARADOR zugänglichen Informationen, die auf Grund sonstiger Umstände eindeutig als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von TARADOR erkennbar sind und vertraulich zu halten sind, unbefristet geheimzuhalten und sie, soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten.

§ 15 Anwendbares Recht

1. Für die Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen TARADOR und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Potsdam Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Weiterhin ist Potsdam Erfüllungsort sowie Übergabeort im Sinne der Verpackungsverordnung.

2. Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke enthalten, so verpflichten sich die Vertragsparteien, in Verhandlungen mit dem Ziel einzutreten, die unwirksame oder unvollständige Bestimmung durch eine angemessene Individualabrede zu ersetzen oder zu ergänzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der gewollten Regelung weitestgehend entspricht. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.

Stand: 20.01.2020